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ERLAUBNIS ERFORDERLICH

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, bedarf einer Erlaubnis (§ 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung).

Für die Beantragung der Erlaubnis benötigen Sie:

  • Antragsvordruck (beim Ordnungsamt erhältlich)
  • Führungszeugnis für Behörden der Belegart 'O' (nicht älter als drei Monate)
    Dieses muss beim für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses beantragt werden. In dem Antrag ist der Verwendungszweck 'Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit' und die Anschrift der bearbeitenden Behörde anzugeben.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    Diese Auskunft ist ebenfalls persönlich beim Einwohnermeldeamt zu beantragen. Im Unterschied zum Verfahren beim Führungszeugnis kann diese Auskunft dem Antragsteller unmittelbar übersandt und muss dann der Erlaubnisbehörde vorgelegt werden.
  • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Handelsregisterauszug (soweit im Handelsregister eingetragen)
  • Kopie des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrages (nur bei juristischen Personen)

    • Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Abs. 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort nach den Bestimmungen der Spielverordnung geeignet ist (§ 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung).
    • Die Bestätigung über die Eignung des Aufstellungsortes von Spielgeräten gemäß § 33c Abs. 3 GewO erhalten Sie auf formlosen Antrag von der Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das (die) Gerät(e) aufgestellt werden soll(en). Dort ist eine Ablichtung der Erlaubnis nach § 33c Abs.1 GewO vorzulegen.

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DOKUMENT-NR. 17809

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