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FLIEGENDE HÄNDLER

Reisegewerbe

Unter dem so genannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung nicht den Betrieb von Reisebüros, sondern das ambulante Gewerbe, z. B. 'fliegende Händler' oder Standinhaber auf Privatmärkten. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis, die so genannte Reisegewerbekarte.

Ein Reisegewerbe (§ 55 GewO) betreibt derjenige, der ohne vorhergehende Bestellung, z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung, außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft, oder derjenige, der Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.

Wer benötigt eine Reisegewerbekarte?

Reisegewerbetreibender ist also, wer selbst die Werbe-, Ankauf- oder Verkaufsgespräche mit Kunden führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er im eigenen oder fremden Namen oder auf eigene oder fremde Rechnung handelt.

Unter das Reisegewerbe fällt auch die selbständige Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart.

Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an so genannten 'festgesetzten Märkten'. Wer also einen Marktstand auf einem festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an den Marktmeister wenden.

Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflichten befreit. Das betrifft u. a. den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von Verkaufswagen oder -ständen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle verkauft werden. Auch das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf ist ausgenommen. Eine Reisegewerbekarte ist ferner nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.

Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 14. September 2007 benötigt nur noch der sog. Prinzipal, d. h. der oder die Inhaber des Unternehmens, das im Reisegewerbe tätig wird, die Reisegewerbekarte. Die bisherige Reisegewerbekartenpflicht für angestellte Mitarbeiter des Unternehmens ist entfallen, da es jetzt nicht mehr darauf ankommt, wer vor Ort 'in eigener Person' das Reisegewerbe ausübt. Maßgebend ist vielmehr, wer die Tätigkeit gewerbsmäßig, d. h. als selbständiger Gewerbetreibender unter den vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen ausübt. Das kann auch eine juristische Person sein (z. B. GmbH, AG), die dann als solche reisegewerbekartenpflichtig ist.

Wo wird die Reisegewerbekarte beantragt?

Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Zuständig für die Erteilung ist die Wohnsitzgemeinde des Antragstellers. Ebenfalls beim Wohnsitzsamt ist die reisegewerbekartenfreie Tätigkeit von mobilen Verkaufsständen und des Straßenverkaufs von Druckwerken anzuzeigen. Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet. Für eine Tätigkeit im Ausland kann eine so genannte Gewerbelegitimationskarte erteilt werden.

Was muss weiterhin beachtet werden?

Nach der Gewerbeordnung müssen der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma des Gewerbetreibenden an den Verkaufseinrichtungen wie Autos, Handkarren, Tischen usw. (z. B. in Form von Schildern, die für die Kunden deutlich lesbar sind) angebracht werden.

Außer der Gewerbeordnung sind zum Beispiel beim Vertrieb von Speiseeis auch die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Für den Vertrieb bestimmter Lebensmittel ist ein Gesundheitszeugnis erforderlich. Fahrbare Imbissstände, aus denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, bedürfen sogar der Gaststättenerlaubnis. Wegen der Einrichtung der Imbisswagen sollte man sich vorher zweckmäßigerweise an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt wenden. Zuständig ist das Veterinäramt des Wohnsitzes.

Der Reisegewerbetreibende muss die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes sowie des Nds. Feiertagsgesetzes beachten. Grundsätzlich hat er ein so genanntes Steuerheft zu führen. Nähere Auskünfte erteilt das Finanzamt.

Mit der Reisegewerbekarte ist es oft nicht getan. Will der Reisegewerbetreibende auf öffentlichem Straßenland tätig werden, so benötigt er den so genannten 'Standschein', also eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde. Keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf das Feilbieten von Waren aus so genannten Bauchläden, sofern keine Gegenstände auf der Straße abgestellt werden. Bei Tätigkeiten auf öffentlichem Straßenland ist außerdem eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich.

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