Wer sich im Personenverkehr (Omnibus/Taxen/Mietwagen) selbstständig machen möchte, muss zahlreiche gesetzliche Bestimmungen beachten. Diese betreffen vor allem die Genehmigungsvoraussetzungen, aber auch Anforderungen hinsichtlich des Fahrpersonals, der Zulassung, Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge und der Straßenverkehrssicherheit. Oftmals sind diese bei den Existenzgründern nicht bekannt. Die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg sieht es seit Jahren als eine wichtige Aufgabe an, Markteinsteiger durch eine gezielte individuelle Beratung und Information zu unterstützen.
Um den Existenzgründern den Einstieg zu erleichtern, geben wir Tipps für Existenzgründer im Personenverkehr heraus. Sie sollen künftige Unternehmer umfassend über Vorschriften, Bildungsangebote und Ansprechpartner in der Kammer und bei den Genehmigungsbehörden informieren. Das Merkblatt enthält insbesondere Hinweise über die gesetzlichen Bestimmungen der Berufszugangsvoraussetzungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Darüber hinaus informieren wir über die Stoffgebiete für die bei der IHK abzulegende Prüfung und weisen auf Lehrgangsveranstalter hin, die Vorbereitungskurse auf diese PBefG-Prüfung anbieten. Betriebswirtschaftliche Tipps runden diese Einstiegsinformation ab. Wir möchten mit diesem Merkblatt dazu beitragen, die angehenden Unternehmer möglichst umfassend auf den Wettbewerb vorzubereiten.
A. Genehmigungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen zum Betreiben eines Personenbeförderungsunternehmens (Omnibus/Taxen/Mietwagen) sind im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und in der Berufszugangsverordnung über den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) geregelt. Auch die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ist zu beachten.
Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder mit Personenkraftwagen (das sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich Führer geeignet und bestimmt sind) Ausflugsfahrten (§ 48 PBefG), Ferienzielreisen (§ 48 PBefG) bzw. Linienverkehr (§ 42 PBefG) durchführen will, benötigt eine Genehmigung.
Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) oder Mietwagen (§ 49 PBefG) betreiben will, benötigt ebenfalls eine Genehmigung.
Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers.
Ansprechpartner bei den Genehmigungsbehörden:
| Ansprechpartner | Telefon |
| Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH | | 0511 - 533 330 |
| Büro Lüneburg | Herr Waldow | 04131 - 152 321 |
| Landkreis Celle | Frau Niemann | 05141 - 916 1502 |
| Stadt Celle | Herr Urbschat | 05141 - 12 397 |
| Landkreis Gifhorn | Frau Hagemann | 05371 - 82 362 |
| Landkreis Harburg | Herr Zink-Seegers | 04171 - 69 37 48 |
| Landkreis Lüchow-Dannenberg | Herr Schulz | 05841 - 120 705 |
| Stadt + Landkreis Lüneburg | Herr Gehrke | 04131 - 309 271 |
| Landkreis Heidekreis | | |
| Altkreis Fallingbostel | Herr Eschrich | 05162 - 970 339 |
| Altkreis Soltau | Frau Röhrs/Frau Mattiszik | 05191 - 970 800 |
| Landkreis Uelzen | Herr Friedrichs | 0581 - 821 42 |
| Stadt Wolfsburg | Herr Geisler | 05361 -282 729 |
Genehmigungsbehörden für den Omnibusgelegenheitsverkehr, für das Taxen- und Mietwagengewerbe sind die zuständigen Landkreise (Straßenverkehrsamt/Ordnungsamt) Celle, Gifhorn, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Heidekreis und Uelzen bzw. die Städte Lüneburg, Celle und Wolfsburg. Dort sind auch die erforderlichen Antragsunterlagen erhältlich. Für den Omnibuslinienverkehr ist die Landesnahverkehrsgesellschaft mbH in Hannover zuständig.
1. Persönliche Zuverlässigkeit
Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen sind als zuverlässig im Sinne des PBefG bzw. der Berufszugangs-Verordnung anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahren. Dies ist der Genehmigungsbehörde anhand von Führungszeugnissen und anderen Unterlagen nachzuweisen.
2. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die Prüfung erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand einer Vermögensaufstellung. Für die Prüfung sind folgende Merkmale maßgebend:
| 1. | verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie mögliche Überziehungskredite und Darlehen, |
| 2. | als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände, |
| 3. | Betriebskapital, |
| 4. | Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen, |
| 5. | Belastung des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum. |
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn
| 1. | erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden; |
| 2. | beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens weniger betragen als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug; |
| 3. | beim Verkehr mit Taxen oder Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als 2.250 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 1250 Euro für jedes weitere Fahrzeug. |
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden.
3. Fachliche Eignung
Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt, die unter B. Fachkundeprüfung aufgeführt sind. Die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung festgestellt.
Eine Prüfung braucht nicht abzulegen, wer
- | eine zehnjährige leitendeTätigkeit in einem Unternehmen des Omnibusverkehrs ohne Unterbrechung im Zeitraum vom 04.12.1999 bis 03.12.2009 oder |
- | im Taxen- und Mietwagengewerbe eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit nachweisen kann. |
Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Tätigkeit muss die zur Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe B. Fachkundeprüfung) vermittelt haben. Sie ist der Industrie- und Handelskammer durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen.
Die fachliche Eignung brauchen nicht nachzuweisen:
| 1. | Unternehmer, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen, |
| 2. | Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen, |
| 3. | Unternehmer mit einer Genehmigung für den Omnibusverkehr, ausgenommen den Verkehr mit Taxen / Mietwagen, die eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen, |
| 4. | Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen, |
| 5. | Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen, |
Als Sachkundenachweis wird auch anerkannt:
| 1. | Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr, |
| 2. | Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin, |
| 3. | Abschlussprüfung als Betriebswirt/- Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen, |
| 4. | Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn, |
| 5. | Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler / Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden. |
Wenn Sie in den vorgenannten Fällen eine Bescheinigung über Ihre fachliche Eignung benötigen, so können Sie diese nach § 7 der Berufszugangs-Verordnung PBefG auf Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erhalten.
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