. .
Illustration

EXISTENZGRÜNDUNG

Personenverkehrsgewerbe

Wer sich im Personenverkehr (Omnibus/Taxen/Mietwagen) selbstständig machen möchte, muss zahlreiche gesetzliche Bestimmungen beachten. Diese betreffen vor allem die Genehmigungsvoraussetzungen, aber auch Anforderungen hinsichtlich des Fahrpersonals, der Zulassung, Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge und der Straßenverkehrssicherheit. Oftmals sind diese bei den Existenzgründern nicht bekannt. Die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg sieht es seit Jahren als eine wichtige Aufgabe an, Markteinsteiger durch eine gezielte individuelle Beratung und Information zu unterstützen.

Um den Existenzgründern den Einstieg zu erleichtern, geben wir Tipps für Existenzgründer im Personenverkehr heraus. Sie sollen künftige Unternehmer umfassend über Vorschriften, Bildungsangebote und Ansprechpartner in der Kammer und bei den Genehmigungsbehörden informieren. Das Merkblatt enthält insbesondere Hinweise über die gesetzlichen Bestimmungen der Berufszugangsvoraussetzungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Darüber hinaus informieren wir über die Stoffgebiete für die bei der IHK abzulegende Prüfung und weisen auf Lehrgangsveranstalter hin, die Vorbereitungskurse auf diese PBefG-Prüfung anbieten. Betriebswirtschaftliche Tipps runden diese Einstiegsinformation ab. Wir möchten mit diesem Merkblatt dazu beitragen, die angehenden Unternehmer möglichst umfassend auf den Wettbewerb vorzubereiten.

A. Genehmigungsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen zum Betreiben eines Personenbeförderungsunternehmens (Omnibus/Taxen/Mietwagen) sind im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und in der Berufszugangsverordnung über den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) geregelt. Auch die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ist zu beachten.
Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder mit Personenkraftwagen (das sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich Führer geeignet und bestimmt sind) Ausflugsfahrten (§ 48 PBefG), Ferienzielreisen (§ 48 PBefG) bzw. Linienverkehr (§ 42 PBefG) durchführen will, benötigt eine Genehmigung.
Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) oder Mietwagen (§ 49 PBefG) betreiben will, benötigt ebenfalls eine Genehmigung.
Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers.

Ansprechpartner bei den Genehmigungsbehörden:

Ansprechpartner

Telefon

Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH0511 - 533 330
Büro LüneburgHerr Waldow04131 - 152 321
Landkreis CelleFrau Niemann05141 - 916 1502
Stadt CelleHerr Urbschat05141 - 12 397
Landkreis GifhornFrau Hagemann05371 - 82 362
Landkreis HarburgHerr Zink-Seegers04171 - 69 37 48
Landkreis Lüchow-DannenbergHerr Schulz05841 - 120 705
Stadt + Landkreis LüneburgHerr Gehrke04131 - 309 271
Landkreis Heidekreis
Altkreis FallingbostelHerr Eschrich05162 - 970 339
Altkreis SoltauFrau Röhrs/Frau Mattiszik05191 - 970 800
Landkreis UelzenHerr Friedrichs0581 - 821 42
Stadt WolfsburgHerr Geisler05361 -282 729

Genehmigungsbehörden für den Omnibusgelegenheitsverkehr, für das Taxen- und Mietwagengewerbe sind die zuständigen Landkreise (Straßenverkehrsamt/Ordnungsamt) Celle, Gifhorn, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Heidekreis und Uelzen bzw. die Städte Lüneburg, Celle und Wolfsburg. Dort sind auch die erforderlichen Antragsunterlagen erhältlich. Für den Omnibuslinienverkehr ist die Landesnahverkehrsgesellschaft mbH in Hannover zuständig.

1. Persönliche Zuverlässigkeit

Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen sind als zuverlässig im Sinne des PBefG bzw. der Berufszugangs-Verordnung anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahren. Dies ist der Genehmigungsbehörde anhand von Führungszeugnissen und anderen Unterlagen nachzuweisen.

2. Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die Prüfung erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand einer Vermögensaufstellung. Für die Prüfung sind folgende Merkmale maßgebend:

1.verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie mögliche Überziehungskredite und Darlehen,
2.als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
3.Betriebskapital,
4.Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen,
5.Belastung des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn

1.erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
2.beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens weniger betragen als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug
oder weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug;
3.beim Verkehr mit Taxen oder Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als 2.250 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 1250 Euro für jedes weitere Fahrzeug.

Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden.

3. Fachliche Eignung

Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt, die unter B. Fachkundeprüfung aufgeführt sind. Die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung festgestellt.

Eine Prüfung braucht nicht abzulegen, wer

-

eine zehnjährige leitendeTätigkeit in einem Unternehmen des Omnibusverkehrs ohne Unterbrechung im Zeitraum vom 04.12.1999 bis 03.12.2009  oder

-

im Taxen- und Mietwagengewerbe eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit nachweisen kann.

Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Tätigkeit muss die zur Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe B. Fachkundeprüfung) vermittelt haben. Sie ist der Industrie- und Handelskammer durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen.

Die fachliche Eignung brauchen nicht nachzuweisen:

1.Unternehmer, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
2.Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
3.Unternehmer mit einer Genehmigung für den Omnibusverkehr, ausgenommen den Verkehr mit Taxen / Mietwagen, die eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen,
4.Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen,
5.Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen,

Als Sachkundenachweis wird auch anerkannt:

1.Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
2.Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
3.Abschlussprüfung als Betriebswirt/- Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
4.Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
5.Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler / Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.

Wenn Sie in den vorgenannten Fällen eine Bescheinigung über Ihre fachliche Eignung benötigen, so können Sie diese nach § 7 der Berufszugangs-Verordnung PBefG auf Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erhalten.

Seite 1: A. Genehmigungsvoraussetzungen

Bewertung abgeben

rate-5.0 5.0 (Durchschnittliche Bewertung von 1 Besuchern)

 
 

DOKUMENT-NR. 5705

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 04131 742-148
  • Fax: 04131 742-218

Kontaktdaten speichern (V-Card)

Landkreis Harburg

Der Landkreis Harburg gehört zu den wenigen Regionen Deutschlands, die in ihrer Einwohnerzahl seit Jahrzehnten stetig gewachsen sind. Mitgewachsen ist auch die Kaufkraft seiner Einwohner. Sie zählt zu den höchsten Deutschlands. Die Arbeitslosigkeit liegt weit unter dem Landesdurchschnitt Niedersachsens. mehr

Landkreis Lüneburg

Der Landkreis Lüneburg reicht von der Elbtalaue im Osten bis in die zentrale Lüneburger Heide und ist durch seine reizvolle Landschaft sowohl als Wohnstandort als auch als Erholungsgebiet beliebt. Er bietet ein hohes Maß an Lebensqualität und ein optimales Umfeld für innovative Unternehmen. mehr

Heidekreis (früher Soltau-Fallingbostel)

Der Heidekreis reicht von der Zentralen Lüneburger Heide bis zur Allerniederung im Süden. Die verkehrstechnisch günstige Lage bietet eine gute Grundlage für Gewerbeansiedlungen und ein Wohnumfeld mit hohem Freizeitwert und intakten Umweltbedingungen. mehr

Landkreis Uelzen

Der Landkreis Uelzen gehört zu den dünn besiedelten Regionen Niedersachsens und besitzt durch seine intakte Natur einen hohen Freizeit- und Erholungswert. Der Schwerpunkt der betrieblichen Produktion liegt traditionell in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie beispielsweise die größte Zuckerfabrik Deutschlands. mehr

Landkreis Lüchow-Dannenberg

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg verfügt über ein großes Angebot an günstigen Gewerbeflächen für innovative Unternehmen und bietet seinen Einwohnern ein großes Maß an Lebensqualität in einer intakten Umwelt. mehr

Landkreis Celle

Der Landkreis Celle ist Sitz zahlreicher innovativer Unternehmen der Spitzentechnologie für den europäischen und weltweiten Markt. Er verfügt über ein intaktes und landschaftlich reizvolles Umfeld, geprägt von den parkähnlichen Landschaften der Allerniederung im Süden bis zu den typischen Wald- und Heideflächen im Norden. mehr

Landkreis Gifhorn

Der Landkreis Gifhorn bildet zusammen mit der Stadt Wolfsburg den südöstlichen Teil des IHK-Bezirkes. Gifhorn ist einer der flächengrößten Landkreise Niedersachsens und erstreckt sich von Braunschweig im Süden bis weit in die Lüneburger Heide. Östlich grenzt er an Sachsen-Anhalt. Die Nachbarn im Westen sind Celle, Peine und die Hannover Region. mehr

Stadt Wolfsburg

Neben den wirtschaftsrelevanten Standortfaktoren hat die Stadt Wolfsburg eine interessante Kulturlandschaft zu bieten. Ausgedehnte Grün- und Waldzonen in der Umgebung, die weit bis in die Stadtbezirke hineinreichen, erfüllen hohe Wohn-, Freizeit- und Naherholungsansprüche. mehr

  • VERANSTALTUNGSHINWEISE ZUM THEMA

  • MEISTGELESENE ARTIKEL

Einige Beispiele für gut strukturierte Businesspläne, die Gründer für Anschauungszwecke freigegeben haben. mehr

Vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist die Einholung einer Gewerbeerlaubnis erforderlich. mehr