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Güterkraftverkehrsgewerbe (Dokument-Nr.: 5555)
GRENZENLOS
Internationaler Güterkraftverkehr
Mit der 'Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr' (Güterkraftverkehrserlaubnis) dürfen Sie ausschließlich deutschlandweit Transporte durchführen. Wenn Sie im EU-Raum tätig werden wollen, so benötigen Sie eine 'Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr' (EU-Lizenz). Für Transporte, die über den Bereich der EU-Mitgliedsstaaten hinausgehen, sind ergänzende Genehmigungen erforderlich.
Die Güterkraftverkehrserlaubnis berechtigt nur zu Transporten innerhalb Deutschlands. Angaben über die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis finden Sie in unserem Informationsblatt 'Existenzgründung im Güterkraftverkehr. Die Erlaubnis wird erstmalig für fünf Jahre erteilt. Die Wiedererteilung erfolgt unbefristet, sofern zu diesem Zeitpunkt die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt werden.
Die EU-Lizenz berechtigt zum innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Transport in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Island, Lichtenstein). Sie schließt somit die Güterkraftverkehrserlaubnis ein. Der Beitritt von folgenden 10 Staaten: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und der griechische Teil von Zypern am 1. Mai 2004 hat zur Folge, dass für diese Länder die Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz keine Gültigkeit mehr hat, sondern eine EURO-Lizenz benötigt wird. Auch für die Mitgliedsländer Bulgarien und Rumänien ist mit deren EU-Beitritt ab dem 1. Juli 2007 eine EU-Lizenz erforderlich. Angaben über die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz finden Sie ebenfalls in unserem Informationsblatt 'Existenzgründung im Güterkraftverkehr'. Die EU-Lizenz ist generell auf fünf Jahre befristet.
Die CEMT-Genehmigung ist ergänzend erforderlich für grenzüberschreitende Verkehre in den Staaten, die der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) angehören. Seit dem 1. Januar 2006 wird die CEMT-Genehmigung nach der sogenannten 2+3-Regelung eingesetzt. Diese beförderungsbezogene Neuregelung besagt, dass eine CEMT-Genehmigung für Transporte mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen Nutzlast oder 6 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht höchstens für drei aufeinanderfolgende Beförderungen ohne Befahren des Heimatstaates eingesetzt werden darf. Leerfahrten zählen hierbei nicht. Das Fahrzeug muss nach der dritten Beförderung für mindestens eine Fahrt im Wechsel- oder Transitverkehr in das Heimatland zurückkehren. Hierfür genügt eine Leerfahrt, ohne Rückkehr in den Heimatstaat ist jede weitere Beförderung zwischen zwei anderen CEMT-Staaten eine Ordnungswidrigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und kann als ungenehmigter Güterkraftverkehr mit einem Bußgeld bis zu 2500 Euro geahndet werden.
Die CEMT-Genehmigung sowie weitere Informationen erhalten Sie beim
Bundesamt für Güterverkehr
Werderstraße 34
50672 Köln
Tel.: 0221/5776-0 oder -2218
Fax: 0221/5776-1777
E-Mail: BAG_KOELN@compuserve.com
Bilaterale Transportgenehmigungen sind im sog. Drittlandsverkehr erforderlich und berechtigen in Verbindung mit der Güterkraftverkehrserlaubnis bzw. der EU-Lizenz nur zu Verkehren zwischen Deutschland und dem betreffenden Vertragsstaat. Sie werden als Einzelfahrtgenehmigung oder Zeitgenehmigung ausgegeben und sind entsprechend der Transportrelation zu beantragen.
Im Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co KG, Postfach 140265, 40072 Düsseldorf (0211/99193-24) ist zum Preis von Euro 72,00 eine Loseblatt-Sammlung 'VKS-Handbuch des internationalen Straßengüterverkehrs' (Europa, Nordafrika, Naher und Mittlerer Osten) zu beziehen, in der alle Bestimmungen für die Länder enthalten sind.

