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Jede Fertigpackung mit Lebensmitteln, die in den Handel kommt, muss bestimmte Angaben enthalten, die vor allem in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) geregelt sind. Die LMKV gilt nicht für lose abgegebene Lebensmittel und nicht für Transportpackungen für den Händler (da nicht für den Verbraucher bestimmt). Sie gilt darüber hinaus auch nicht für vorverpackte Lebensmittel in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte hergestellt wurden und alsbald (d. h. spätestens einen Tag nach Herstellung!) im Bedienungsverkauf an den Verbraucher abgegeben werden (z. B. belegte Brötchen, verschlossen vorverpackt, die über die Theke gereicht werden). Eine Kennzeichnung ist auch nicht notwendig bei Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstelle zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher abgepackt werden (z. B. in Klarsichttüten vorverpackt wurden), sofern die Unterrichtung des Verbrauchers auf andere Weise gewährleistet ist (z. B. durch ein Schild oder neben der Ware). Sie gilt auch nicht für Produkte, für die es eigene Kennzeichnungsvorschriften gibt, wie bspw. Kakao, Honig, Zuckerarten.
Die Kennzeichnung ist vom Hersteller oder vom Importeur anzubringen. Produkte mit ausländischer Deklaration müssen mit einem Zusatzetikett in Form eines Aufklebers versehen werden, das in deutscher Sprache den Anforderungen der LMKV entspricht.
Eine zusätzliche Etikettierung ist unnötig, wenn das Produkt mehrsprachig bedruckt ist und die deutsche Kennzeichnung den Anforderungen der LMKV entspricht und an einer gut sichtbaren Stelle in deutlich lesbarer Schrift angebracht ist. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung haftet der Importeur. Auf der Verpackung müssen nach der LMKV und den wichtigsten sonstigen Regelwerken zur Lebensmittelkennzeichnung die folgenden Angaben angebracht werden:
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