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HANDEL

Lebensmittelkennzeichnung

Jede Fertigpackung mit Lebensmitteln, die in den Handel kommt, muss bestimmte Angaben enthalten, die vor allem in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) geregelt sind. Die LMKV gilt nicht für lose abgegebene Lebensmittel und nicht für Transportpackungen für den Händler (da nicht für den Verbraucher bestimmt). Sie gilt darüber hinaus auch nicht für vorverpackte Lebensmittel in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte hergestellt wurden und alsbald (d. h. spätestens einen Tag nach Herstellung!) im Bedienungsverkauf an den Verbraucher abgegeben werden (z. B. belegte Brötchen, verschlossen vorverpackt, die über die Theke gereicht werden). Eine Kennzeichnung ist auch nicht notwendig bei Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstelle zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher abgepackt werden (z. B. in Klarsichttüten vorverpackt wurden), sofern die Unterrichtung des Verbrauchers auf andere Weise gewährleistet ist (z. B. durch ein Schild oder neben der Ware). Sie gilt auch nicht für Produkte, für die es eigene Kennzeichnungsvorschriften gibt, wie bspw. Kakao, Honig, Zuckerarten.

Die Kennzeichnung ist vom Hersteller oder vom Importeur anzubringen. Produkte mit ausländischer Deklaration müssen mit einem Zusatzetikett in Form eines Aufklebers versehen werden, das in deutscher Sprache den Anforderungen der LMKV entspricht.
Eine zusätzliche Etikettierung ist unnötig, wenn das Produkt mehrsprachig bedruckt ist und die deutsche Kennzeichnung den Anforderungen der LMKV entspricht und an einer gut sichtbaren Stelle in deutlich lesbarer Schrift angebracht ist. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung haftet der Importeur. Auf der Verpackung müssen nach der LMKV und den wichtigsten sonstigen Regelwerken zur Lebensmittelkennzeichnung die folgenden Angaben angebracht werden:

  • Die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels: Dies meint die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung oder eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung bzw. Beschreibung, falls eine konkrete Verkehrsbezeichnung fehlt.

  • Der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

  • Das Verzeichnis der Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung: alle Stoffe, einschließlich der Zusatzstoffe, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet werden und (un-)verändert im Endprodukt vorhanden sind, müssen mit ihrer Verkehrsbezeichnung genannt werden; zum Teil gelten allerdings Sammelbegriffe oder auch –Klassennamen–, wie z. B. –Fisch– für Fisch aller Art; dies gilt auch für Zusatzstoffe, wie z. B. –Farbstoff– und informiert über den Verwendungszweck; der Klassenbezeichnung der Zusatzstoffe muss ihre Verkehrsbezeichnung oder ihre E-Nummer folgen. Die zugelassenen Zusatzstoffe, ihre Kenntlichmachung etc. sind in der Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung geregelt. Bei zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 25 Prozent des Enderzeugnisses ausmachen, war bisher die Aufzählung der einzelnen Zutaten nicht zwingend vorgeschrieben. Dies gilt nicht mehr. Es ist verpflichtend vorgeschrieben, dass grundsätzlich alle Zutaten von zusammengesetzten Lebensmitteln genannt werden müssen. So ist entweder zunächst die zusammengesetzte Zutat zu nennen und im Anschluss ihre einzelnen Zutaten aufzuführen oder die zusammengesetzte Zutat wird nicht genannt, sondern lediglich die einzelnen Zutaten werden in das Gesamtverzeichnis aufgenommen. Eine Aufzählung der Zutaten ist dann nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der einzelnen Zutaten nicht vorgeschrieben ist. Gleichzeitig gelten ab sofort folgende Erleichterungen für zusammengesetzte Zutaten, die weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmachen:
    • Diese müssen nicht mehr entsprechend ihrem Anteil am Gesamtgewicht in absteigender Reihenfolge aufgezählt werden.
    • Sie können im Zutatenverzeichnis unter ihrer jeweiligen Verkehrsbezeichnung aufgeführt werden, wenn ihre Zusammensetzung im europäischen Gemeinschaftsrecht verbindlich geregelt ist (z. B. Konfitüre, Schokolade,
      Fruchtsäfte) oder die zusammengesetzte Zutat aus Gewürz- oder Kräutermischungen oder Mischungen derartiger Erzeugnisse bestehen (Kräuter der Provence, Curry).
    • Eine 'enthält ... und / oder ...'-Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis ist dann möglich (z. B. pflanzliches Öl und / oder pflanzliches Fett), wenn die Zutaten ähnlich und untereinander austauschbar sind und die bei der Herstellung von Lebensmitteln alternativ verwendet werden, ohne dass sie die Zusammensetzung des Lebensmittels, seine Art oder Wert verändern, Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort 'Zutaten' erscheint.

  • Das Verzeichnis allergener Zutaten:
    Es sind zwingend folgende allergene Substanzen aufzulisten, die in Lebensmitteln als Zutaten zugesetzt werden und allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können. Dies sind zur Zeit:
    • Glutenhaltige Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Erzeugnisse
    • Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
    • Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
    • Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse
    • Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
    • Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse
    • Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschl. Lactose)
    • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecanuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss) und daraus hergestellte Erzeugnisse
    • Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
    • Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
    • Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse
    • Schwefeldioxid und Sulfit in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg

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DOKUMENT-NR. 26013

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