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Illustration

ZUSCHÜSSE

Unterstützung bei Kinderbetreuung

Beim Thema Familienfreundlichkeit im Betrieb denkt man als Unternehmer in der Regel sofort mit Schrecken an einen Betriebskindergarten. Die unternehmerische Vorteilhaftigkeit erschließt sich jedoch nicht selbstredend: Weniger aufwendig und deutlich unbekannter sind steuerlich begünstigte Zuschüsse. In vielen Fällen können die Kosten für Kinderbetreuung steuerlich geltend gemacht werden. Belegplätze in öffentlichen Einrichtungen stellen beispielsweise Betriebsausgaben dar und sind als solche steuerlich absetzbar. Diese Variante erfordert jedoch einiges an Engagement und ist im Zweifel auch recht teuer. Zahlt der Arbeitgeber hingegen Betreuungszuschüsse (beispielsweise anstelle einer Lohnerhöhung), so profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer direkt und in Euro und Cent, denn sie sind nach § 3, Nr. 33 Einkommenssteuergesetz steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Kind ist noch nicht schulpflichtig und/oder noch keine 6 Jahre alt,
  • das Kind wird in 'Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen' betreut – das sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagespflege außerhalb des eigenen Haushalts sowie Ganztagspflegestellen oder Internate (soweit sie auch nichtschulpflichtige Kinder aufnehmen); die Betreuung im Haushalt, z. B. durch Tagesmütter, Haushaltshilfen oder Familienangehörige genügt hier nicht,
  • der Zuschuss wird „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” gezahlt – er wird also 'oben drauf gesattelt' (beispielsweise bei einer Gehaltserhöhung),
  • der Zuschuss ist ausschließlich für die Kinderbetreuung zweckgebunden: Unterbringung, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung – weiterführende Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Betreuung des Kindes zusammenhängen (z. B. für den Unterricht eines Kindes oder für die Beförderung zwischen der Wohnung und dem Kindergarten) sind steuerpflichtig.
  • dies alles gilt für regelmäßige Betreuungen. Kosten für Notbetreuung sind nicht steuerlich begünstigt.

Eine betragsmäßige Begrenzung besteht nicht.

Was heißt das für das Unternehmen?

Ein Kinderbetreuungszuschuss kann in den verschiedensten Situationen gleichermaßen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer attraktiv sein – beispielsweise bei einer Gehaltserhöhung, einer Erhöhung der Arbeitsstunden oder im Rahmen des Wiedereinstiegs während oder nach der Elternzeit. Gewährt der Arbeitgeber etwa eine Gehaltserhöhung, so würde diese zum Bruttolohn addiert und führt – bis zur Beitragsbemessungsgrenze – zu höheren Sozialversicherungsabgaben, die beide Seiten aufbringen müssen. Das Unternehmen zahlt also nicht nur die Gehaltserhöhung sondern auch die höheren Sozialversicherungsbeiträge.

Beim Kinderbetreuungszuschuss sieht es anders aus. Zahlt das Unternehmen den Kinderbetreuungszuschuss beispielsweise anstelle einer Gehaltserhöhung, können beide Seiten oftmals sparen: Der Bruttolohn bleibt wie gehabt, Steuern und Versicherungen gehen vom alten Bruttolohn ab und der Zuschuss wird steuer- und versicherungsfrei gezahlt. Anhand einer Modellrechnung wird der Vorteil deutlich:

Gehalts-
erhöhung

Kinderbetreuungs-
zuschuss

Brutto alt

2280 –

2280 –

Gehaltserhöhung

120 –

-

Brutto neu

2400 –

2280 –

Lohnsteuer/Soli

114 –

90 –

Sozialversicherung AN-Anteil

530 –

504 –

Sozialversicherung AG-Anteil

509 –

483 –

Kinderbetreuungszuschuss

-

120 –

Personalaufwand AG

2909 –

2883 –

Netto AN (incl. Zuschuss)

1755 –

1806 –

Vorteil AN

50 –

Vorteil AG

26 –

Liegt das Bruttoeinkommen höher als die Beitragsbemessungsgrenzen, so spart der Arbeitnehmer anteilig die Lohnsteuer und der Arbeitgeber hat zumindest keinen Nachteil, denn jenseits der Beitragsbemessungsgrenzen entstehen keine höheren Sozialabgaben mehr für ihn.

Gehalts-
erhöhung

Kinderbetreuungs-
zuschuss

Brutto alt

4500 –

4500 –

Gehaltserhöhung

120 –

-

Brutto neu

4620 –

4500 –

Lohnsteuer/Soli

753 –

716 –

Sozialversicherung AN-Anteil

870 –

870 –

Sozialversicherung AG-Anteil

838 –

838 –

Kinderbetreuungszuschuss

-

120 –

Personalaufwand AG

5458 –

5458 –

Netto AN (incl. Zuschuss)

2997 –

3033 –

Vorteil AN

36 –

Vorteil AG

+/- 0 –


Je nach Situation kann dieses Arrangement zum beiderseitigen Vorteil dienen – zumindest solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist. Wenn dann das Kind 6 Jahre alt ist, wird entweder der Zuschuss zu einer steuerpflichtigen Gehalterhöhung oder man schaut nach anderen günstigen Modellen, wie etwa nach der Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge. Jedenfalls sollte der Kinderbetreuungszuschuss noch stärker bekannt gemacht werden, denn familienfreundliche Personalpolitik ist weit mehr als ein Betriebskindergarten.

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DOKUMENT-NR. 19949

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