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Erlass BMF Abzug Kinderbetreuungskosten
(PDF, 59 KB) (Dokument-Nr.: 22193) -
Erlass BMF Haushaltsdienstleistungen
(PDF, 65 KB) (Dokument-Nr.: 22194)
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Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für viele Unternehmen genauso ein Anliegen wie für die betroffenen Mitarbeiter. Für die Möglichkeit beider Elternteile eine Berufstätigkeit produktiv auszuüben, spielen Umfang und Qualität der Kinderbetreuung während der Arbeitszeit eine wichtige Rolle. Im Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht, welche Unterstützung das Steuerrecht für die Berücksichtigung der hierbei entstehenden Kosten bietet. Dabei werden die Möglichkeiten der Abzugsfähigkeit der entsprechenden Kosten von der 'privaten' Steuer der Eltern ebenso dargestellt wie die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen. Insbesondere bei der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten in der privaten Steuererklärung der Eltern haben sich durch das jüngst verabschiedete 'Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung' umfangreiche Änderungen ergeben.
I. Steuerliche Begünstigung beim Steuerpflichtigen ohne Arbeitgeberzuwendung
Privat getragene Kosten, die für die Betreuung von Kindern entstehen, können in der Steuererklärung der Eltern unter folgenden Gesichtspunkten berücksichtigungsfähig sein:
1. Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten
Nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung können neuerdings Betreuungskosten für Kinder bei Alleinerziehenden und Paaren, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abgezogen werden. Der Abzug erstreckt sich auf zwei Drittel der Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre bis zu maximal 4000 Euro. Ein Drittel der Betreuungskosten muss von der Familie selbst getragen werden. Im Beispiel bedeutet das Folgendes:
Beispiel: Die Betreuungskosten betragen jährlich 6000 Euro. Davon kann die Familie zwei Drittel, das heißt 4000 Euro von der Steuer absetzen, 2000 Euro bleiben steuerlich unberücksichtigt.
Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare werden dabei gleich behandelt.
Hinweise
a) Die Kosten sind jeweils pro Kind und Jahr berücksichtigungsfähig.
b) Die Kosten werden über Belege nachgewiesen. Bareinzahlungsquittungen werden dabei in der Regel nicht akzeptiert.
c) Die Regelung gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikstunden, Computerkurse) sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Sportvereine, Tennis- oder Reitunterricht).
d) Die Berücksichtigung als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten bedeutet, dass die entsprechenden Kosten von den zu versteuernden Einkünften vor Ermittlung der tariflichen Steuer abgezogen werden.
2. Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
a) Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können Betreuungskosten für Kinder vom dritten bis sechsten Lebensjahr ebenso wie Doppelverdienerpaare oder Alleinerziehende von der Steuer abziehen. Aufgrund der mangelnden doppelten Berufstätigkeit ist dieser Abzug steuertechnisch als so genannter Sonderausgabenabzug ausgestaltet. Für die Jahre davor und danach scheidet eine Abzugsfähigkeit nach dieser Regelung dagegen anders als bei den Doppelverdienern und Alleinerziehenden aus.
Für die Höhe des Steuerabzugs gilt dieselbe Rechengrundlage wie für Alleinerziehende beziehungsweise Doppelverdienerpaare. Das heißt, dass ebenfalls zwei Drittel der Kosten bis zu maximal 4000 Euro von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der Betreuungskosten muss von der Familie selbst getragen werden (vgl. Berechnungsbeispiele oben).
Hinweise:
a) Die Kosten sind ebenfalls jeweils pro Kind und Jahr berücksichtigungsfähig.
b) Die Kosten werden über Belege nachgewiesen. Bareinzahlungsquittungen werden dabei in der Regel nicht akzeptiert.
c) Die Regelung gilt ebenfalls nicht für Aufwendungen für Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikstunden, Computerkurse) sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Sportvereine, Tennis- oder Reitunterricht).
d) Für die Aufwendungen, für die der Sonderausgabenabzug nicht greift, kommt eine steuerliche Abzugsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme der Regelung zu den Haushaltsdienstleistungen in Betracht (s. u.).
e) Die Berücksichtigung als Sonderausgaben bedeutet, dass die entsprechenden Kosten von dem zu versteuernden Einkommen vor Ermittlung der tariflichen Steuer abgezogen werden.
b) Eltern, die sich in der Ausbildung befinden oder ein besonderes Handicap haben, können auch Kinderbetreuungskosten für ältere beziehungsweise jüngere Kinder in gleichem Umfang wie unter Buchstabe a) dargestellt von der Steuer absetzen. Der Abzug ist in diesem Fall an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile jeweils eine dieser Voraussetzungen erfüllen oder ein Elternteil erwerbstätig sein und der andere Elternteil eine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllen.
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