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ONLINE-GESCHÄFTE

Fernabsatzvertrag bei Finanzdienstleistungen

Die Anbahnung und der Abschluss von Verträgen im Internet unterliegt bestimmten Regeln. Neben die Anbieterkennzeichnung treten zum einen die Informationspflichten im Elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 e BGB und zum anderen die Informationspflichten zum Schutz der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach § 312 c BGB. Bisher waren jedoch die Finanzdienstleitungen von diesen BGB- Vorschriften über den Fernabsatz in den §§ 312b ff BGB nicht erfasst.

Seit dem 3. Dezember 2004 sind jedoch auch für die Finanzdienstleister wie beispielsweise Banken und Versicherungen neue Regelungen in Kraft. Für

  • alle Bankdienstleitungen und
  • jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer
    • Versicherung,
    • Kreditgewährung,
    • Altersversorgung von Einzelpersonen,
    • Geldanlage oder Zahlung,

die über Fernkommunikationsmittel verkauft bzw. vermittelt werden, gelten im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Richtlinie 2002/65/EG vom 23.09.2002) weitere Regelungen. Diese beschreiben die Unterrichtung des Verbrauchers näher, betreffen Auskunftspflichten und regeln die Übermittlung von Vertragsbedingungen. Dem zugrunde liegt das neue Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen.

Informationspflichten

Der Dienstleister muss, damit der Verbraucher an das Angebot des Dienstleisters gebunden ist, diesem folgende Informationen zur Verfügung stellen:

(1) Vor Abschluss des Vertrages in Textform auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger

Information zum Anbieter

  • Identität des Anbieters
  • Hauptgeschäftstätigkeit des Anbieters,
  • Anschrift der Niederlassung bzw. die Anschriften, die für die Vertragsabwicklung zwischen Verbraucher und Anbieter wichtig sind,
  • Identität des Vertreters des Anbieters in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat; ebenso die Anschriften, die für die Vertragsabwicklung zwischen Verbraucher und Anbieter wichtig sind,
  • Handelsregisternummer und -bezeichnung oder eine andere "Identitäts"-nummer, soweit ein anderes vergleichbares öffentliches Register vorhanden ist,
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit eine Zulassung erforderlich ist (z. B. KWG-Erlaubnis nach § 32 KWG oder nach § 34c GewO)

Informationen zur Finanzdienstleistung

  • Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung,
  • Angabe des Gesamtpreises, den der Verbraucher dem Anbieter für die Finanzdienstleistung schuldet (inklusive Provisionen, Gebühren, Abgaben, Steuern etc. oder die Grundlage für deren Berechnung); wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, muss eine Grundlage für die Berechnung geliefert werden, die dem Kunden eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • Hinweis, ob die Finanzdienstleistung mit speziellen Risiken behaftet ist, z. B. der Preis schwanken kann,
  • Hinweis auf mögliche weitere Steuern und Kosten, die nicht über den Anbieter abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  • Angaben zu einer etwaigen Beschränkung des Zeitraums, wenn die Informationen nur zeitweise gelten,
  • Einzelheiten zur Zahlung und der Erfüllung des Vertrages,
  • Hinweis auf alle spezifischen zusätzlichen Kosten die dem Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels entstehen.

Informationen zum Fernabsatzvertrag

  • Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts,
  • Widerrufsfrist,
  • Ausübungsvoraussetzungen des Widerrufs,
  • Betrag, den der Verbraucher im Falle eines Widerrufes eventuell zu entrichten hat,
  • Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrages,
  • Angaben zu Kündigungsmöglichkeiten,
  • Angaben, die für die Ausübung des Widerrufsrechts von Bedeutung sind,
  • Angaben dazu, welches Recht anzuwenden ist (z. B. bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen),
  • Informationen darüber, ob oder dass der vorhergehende Punkt individuelle vereinbart werden soll,
  • Vertragsklausel betreffend Vereinbarung, welches Recht anwendbar ist,
  • Angabe des zuständigen Gerichts oder der Gerichtsstandsklausel,
  • Angaben in welcher/n Sprache/n die Informationen zur Verfügung gestellt werden bzw. die Kommunikation geführt wird.

Informationen zum Rechtsbehelf

  • Angaben darüber, ob der Verbraucher, der Vertragspartei ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat,
  • Voraussetzungen für den Zugang zu diesem,
  • Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht zu den Einlagensicherungssystemen oder Anlegerentschädigungssystemengehören.

(2) Fernmündliche Kommunikation:

Es ergeben sich weitere Besonderheiten:

  • Offenlegung der Identität des Anbieters,
  • Offenlegung des geschäftlichen Zweckes des vom Anbieter veranlassten Anrufs zu Beginn eines jeden Gespräches.

Wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dann muss der Anbieter dem Verbraucher nur die folgenden Informationen übermitteln:

  • Identität der Kontaktperson und deren Verbindung zum Anbieter,
  • Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung,
  • Angabe des Gesamtpreises, den der Verbraucher dem Anbieter für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für die Berechnung des Preises, die dem Verbraucher eine Überprüfung desselben ermöglicht,
  • Hinweis auf mögliche weitere Steuern und/ oder Kosten, die nicht über den Anbieter abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  • Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts,
  • Widerrufsfrist,
  • Ausübungsvoraussetzungen des Widerrufs,
  • Betrag, den der Verbraucher im Falle eines Widerrufes eventuell zu entrichten hat,
  • Möglichkeit der Übermittlung weiterer Informationen,
  • Art der möglichen Informationen.
  • Spätestens bei der Bindung des Verbrauchers an den Fernabsatzvertrag muss der Anbieter dem Verbraucher auch die restlichen oben angeführten Informationen erteilen (Informationen zum Anbieter, zur Finanzdienstleitung, zum Fernabsatzvertrag). Dies muss in Textform auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, geschehen.

Widerrufsrecht

Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen, bei bestimmten Versicherungsverträgeninnerhalb von 30 Tagen, beginnend mit dem Abschluss des Vertrages bzw. der Übermittlung der oben genannten Informationen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Form ist abhängig von den Vorschriften der Mitgliedstaaten.

Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei:

  • Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt auf die der Anbieter keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können (z. B. Devisen, Geldmarktinstrumente, handelbare Wertpapiere, Anteile an Anlagegesellschaften, Finanztermingeschäfte (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, Zinstermingeschäfte (FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis (equity swaps), Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung (insbesondere gehören dazu Devisen- und Zinsoptionen)),
  • Reise- und Gepäckversicherungspolicen oder bei ähnlichen kurzfristigen Versicherungspolicen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
  • Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

Noch nicht vom deutschen Gesetzgeber bestimmt ist, ob das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann, bei:

  • einem Kredit, der überwiegend für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude oder zur Renovierung oder Aufwertung eines Gebäudes bestimmt ist,
  • einem Kredit, der entweder durch eine Hypothek auf einen unbeweglichen Vermögensgegenstand oder durch ein Recht an einem unbeweglichen Vermögensgegenstand gesichert ist,
  • Erklärungen von Verbrauchern, die unter Mitwirkung eines Amtsträgers abgegeben werden, unter der Vorraussetzung, dass der Amtsträger bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers über die Informationen zum Fernabsatzvertrag gewahrt wurden.

Wird der Vertrag wirksam widerrufen und sind bereits

  • vom Anbieter Dienstleistungen erbracht und/ oder,
  • vom Verbraucher Zahlungen geleistet

worden, dann kann der:

  • Anbieter für von ihm gemäß dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachten Dienstleistungen vom Verbraucher die unverzügliche Zahlung verlangen (längstens innerhalb von 30 Tagen),
  • Verbraucher den von ihm bereits gezahlten Betrag unverzüglich vom Anbieter zurückverlangen (längstens innerhalb von 30 Tagen). Ausgenommen sind die im vorherigen Punkt angeführten Zahlungen.

Die in diesem Infoblatt beschriebenen Informationspflichten sind bindend. Der Verbraucher kann auf die ihm zustehenden Rechte nicht verzichten.

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DOKUMENT-NR. 12257

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