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Fernabsatzgesetz
(PDF, 126 KB) (Dokument-Nr.: 16588)
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Die Anbahnung und der Abschluss von Verträgen im Internet unterliegt bestimmten Regeln. Neben die Anbieterkennzeichnung treten zum einen die Informationspflichten im Elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 e BGB und zum anderen die Informationspflichten zum Schutz der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach § 312 c BGB. Bisher waren jedoch die Finanzdienstleitungen von diesen BGB- Vorschriften über den Fernabsatz in den §§ 312b ff BGB nicht erfasst.
Seit dem 3. Dezember 2004 sind jedoch auch für die Finanzdienstleister wie beispielsweise Banken und Versicherungen neue Regelungen in Kraft. Für
die über Fernkommunikationsmittel verkauft bzw. vermittelt werden, gelten im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Richtlinie 2002/65/EG vom 23.09.2002) weitere Regelungen. Diese beschreiben die Unterrichtung des Verbrauchers näher, betreffen Auskunftspflichten und regeln die Übermittlung von Vertragsbedingungen. Dem zugrunde liegt das neue Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen.
Informationspflichten
Der Dienstleister muss, damit der Verbraucher an das Angebot des Dienstleisters gebunden ist, diesem folgende Informationen zur Verfügung stellen:
(1) Vor Abschluss des Vertrages in Textform auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger
Information zum Anbieter
Informationen zur Finanzdienstleistung
Informationen zum Fernabsatzvertrag
Informationen zum Rechtsbehelf
(2) Fernmündliche Kommunikation:
Es ergeben sich weitere Besonderheiten:
Wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dann muss der Anbieter dem Verbraucher nur die folgenden Informationen übermitteln:
Widerrufsrecht
Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen, bei bestimmten Versicherungsverträgeninnerhalb von 30 Tagen, beginnend mit dem Abschluss des Vertrages bzw. der Übermittlung der oben genannten Informationen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Form ist abhängig von den Vorschriften der Mitgliedstaaten.
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei:
Noch nicht vom deutschen Gesetzgeber bestimmt ist, ob das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann, bei:
Wird der Vertrag wirksam widerrufen und sind bereits
worden, dann kann der:
Die in diesem Infoblatt beschriebenen Informationspflichten sind bindend. Der Verbraucher kann auf die ihm zustehenden Rechte nicht verzichten.
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