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EINKAUFSBUMMEL

Ladenöffnungszeiten in Niedersachsen

In Niedersachsen gelten nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) folgende Regelungen:

  • Grundsatz: montags bis samstags von 0 bis 24 Uhr, sonntags geschlossen
  • 4 verkaufsoffene Sonn-/Feiertage (8 in anerkannten Ausflugsorten) für die Dauer von 5 Stunden (ausgenommen Karfreitag, Ostersonn- und -montag, Himmelfahrt, Pfingstsonn- und -montag, Volkstrauer- und Totensonntag sowie die Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag)
  • Regelung an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen:

    • 24 Stunden
      Apotheken, Tankstellen (für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs), Bahnhöfe und Flug-/Fährhäfen (für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie von Bekleidungsartikeln und Schmuck, keine Lebensmittel in größeren Mengen) sowie andere Verkaufsstellen für den Verkauf von 'Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse'

    • 8 Stunden
      (vom 15. Dezember bis 31. Oktober, Ausnahme: Karfreitag, 1. Weihnachtsfeiertag):
      Kur- und Erholungsorte, anerkannte Ausflugsorte sowie Wallfahrtsorte für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel und Schmuck, Devotionalien sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind (Lebensmittel-Supermärkte nur, soweit sie sich wirklich auf Kleinmengen beschränken). Achtung: Für anerkannte Ausflugsorte gilt die Sonderregelung, dass dort außer in Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen/Flughäfen und Verkaufsstellen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d (z. B. Kioske) keine Bekleidungsartikel und kein Schmuck verkauft werden dürfen.

    • 3 Stunden
      (außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten):
      Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind, und Hofläden. Waren des täglichen Kleinbedarfs sind
      • Bäckerei- und Konditorwaren
      • Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren
      • Verkaufsstellen (z.B. Gartencenter), die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken. Tipp: Es sollte in der Werbung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich der Verkauf nur auf kleine Mengen beschränkt und keinesfalls die restliche Produktvielfalt zum Verkauf angeboten wird. Anderenfalls können die Verbraucher in ihrem Kaufverhalten in die Irre geführt werden, was wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen kann.
      • Toiletten- und Hygieneartikel
      • Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger
      • Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Wertes handelt
      • Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und
      • ausländische Geldsorten

Regelungen für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage stellen eine allgemeine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsregelung dar und sind in § 5 NLöffVZG geregelt. Pro Jahr können im Rahmen dieser Regelung maximal vier Sonn- und Feiertage zugelassen werden, in anerkannten Ausflugsorten maximal acht. An diesen Tagen dürfen auch in anerkannten Ausflugsorten Bekleidungsartikel und Schmuck verkauft werden. Sonn- und Feiertagsöffnungen gemäß § 5 NLöffVZG müssen beim zuständigen Ordnungsamt beantragt und von diesem genehmigt werden. Für die Beantragung sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:

  1. Antrag 'der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs'
  2. Antrag einer 'den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung'
  3. Antrag durch einzelne Verkaufsstellen (ausnahmsweise)

Die häufigste Variante ist die Beantragung durch die so genannte 'den örtlichen Einzelhandel vertretende Personenvereinigung'. Dies kann zum Beispiel eine Werbegemeinschaft oder der örtliche Einzelhandelsverband sein. Einzelhändler können jedoch auch unabhängig von einer solchen Mitgliedschaft einen einzelnen Antrag bei der Behörde stellen. Die Gebühren hierfür sind allerdings häufig höher als der Beitrag für die Mitgliedschaft in einer entsprechenden Vereinigung. Diese erheben von ihren Mitgliedern nämlich in der Regel keine gesonderten Gebühren für die Beantragung von Sonntagsöffnungen. Wenn Sie nicht Mitglied einer Werbegemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung sind, sollten Sie also prüfen, welche Variante für Sie kostengünstiger ist.

Ein Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit legt fest: Die Ausnahmegenehmigung für Sonntagsöffnungen bezieht sich nicht nur auf Geschäfte, die der beantragenden Vereinigung angehören, sondern auf den gesamten Ortsbereich und somit auf alle dort gelegenen Verkaufsstellen, auch wenn sie selbst keinen Antrag gestellt haben.

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DOKUMENT-NR. 22249

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