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NACHGELESEN

Fragen des Handelsvertreterrechts

Das Handelsvertreterrecht wirft in der Praxis viele differenzierte Problemfelder auf. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick über häufig nachgefragte praxisrelevante Fragen des Handelsvertreterrechts geben.

Allgemeines

Ob ein Vertrag als Handelsvertretervertrag nach dem Handelsgesetzbuch eingeordnet wird, richtet sich allein danach, ob der Vertreter im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei kommt es nicht allein auf die von den Parteien im Vertrag gewählte Tätigkeitsbezeichnung an, sondern vielmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse bei der Abwicklung des Vertrages entscheidend, insbesondere das Tragen des unternehmerischen Risikos. Vereinbarungen in Handelsvertreterverträgen in denen beispielsweise die Berichtspflicht des Handelsvertreters zu eng gesetzt wird, können daher problematisch sein. Eine vertragliche Verpflichtung zu täglichen Erstellung von Tatsachenberichten wie zum Beispiel über Inhalt und Häufigkeit von Kundenbesuchen ist nicht mit dem Rechtsbild des Handelsvertreters vereinbar. Auch vertragliche Einschränkungen wie Urlaubssperren oder ein Genehmigungserfordernis für jegliche Nebentätigkeiten stehen nicht mit der Selbständigkeit des Handelsvertreters in Einklang. Dagegen ist ein vertragliches Wettbewerbsverbot oder die Vereinbarung eines Verbots der Mehrfachvertretung zulässig.

Monatliche Abrechnung

Der Unternehmer hat die Provision des Handelsvertreters monatlich abzurechnen, wobei der Abrechnungszeitraum auf höchstens drei Monate ausgedehnt werden darf. Daneben hat der Handelsvertreter auch Anspruch auf einen Buchauszug. Dieser Anspruch kann vertraglich weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Auch eine diesbezügliche Verzichtserklärung des Handelsvertreters ist unwirksam. Der Buchauszug geht inhaltlich weiter als die Provisionsabrechnung. Er soll Auskunft über alles geben, was sich aus den schriftlichen Unterlagen des Unternehmens auf die Provision auswirken könnte. Darin enthalten sein sollen zum Beispiel auch Datum und Grund von Auftragsstornierungen sowie Maßnahmen des Unternehmens zur Aufrechterhaltung der stornierten Aufträge. Geltend gemacht wird der Anspruch auf Buchauszug allerdings häufig erst bei Beendigung des Handelsvertretervertrages. Dabei ist zu beachten, dass der Unternehmer den Buchauszug für zurückliegende Jahre nicht grundsätzlich wegen unverhältnismäßig hoher Kosten für die Erstellung verweigern kann. Ein solches Verweigerungsrecht kann jedoch möglich sein, wenn der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen immer unbeanstandet hingenommen hat ohne Zweifel an deren Richtigkeit anzumelden und auch der Unternehmer keine Auskünfte hinsichtlich von Provisionsgrundlagen verweigert hat.

Ausgleichsanspruch

Nach Beendigung des Vertrages steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer zu. Dieser stellt eine Art Vergütung für während des Vertrages geleistete Dienste des Handelsvertreters dar, die sich auch noch nach Vertragsbeendigung gewinnbringend für das Unternehmen auswirken. Bei einer Kündigung seitens des Unternehmens kann regelmäßig ein Ausgleichsanspruch bestehen, es sei denn für die Kündigung liegt ein wichtiger Grund wegen schuldhaftem pflichtwidrigem Verhalten des Handelsvertreters vor. Umgekehrt besteht bei der Eigenkündigung des Handelsvertreters grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch, außer ein pflichtwidriges Verhalten seitens des Unternehmers hat für die Kündigung Anlass gegeben. Bei einem befristeten Handelsvertretervertrag entsteht jedenfalls mit Vertragsablauf der Anspruch auf Ausgleich, ebenso bei Eintritt einer im Vertrag vereinbarten Altersgrenze. Gleichfalls kann nach Vertragsbeendigung durch Kündigung oder einvernehmlicher Vertragsbeendigung wegen erreichen des gesetzlichen Rentenalters oder aus gesundheitlichen Gründen ein Ausgleichsanspruch bestehen. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist beschränkt. Der Ausgleich beträgt höchstens eine aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision für neugeworbene Kunden. Bei einer kürzeren Dauer des Handelsvertretervertrages ist der Durchschnitt der Neukundenprovisionen während der Tätigkeitszeit maßgeblich. Daher sollten Neukunden als solche erfasst werden. Der Ausgleichsanspruch kann von dem Handelsvertreter formlos innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages geltend gemacht werden. Er muss deutlich erklärt werden, braucht aber der Höhe nach nicht beziffert zu werden. Nach Ablauf der Jahresfrist erlischt der Anspruch, ohne dass die Frist weiter verlängert werden kann.

Im übrigen ist zu beachten, dass der Ausgleichsanspruch im Handelsvertretervertrag weder im voraus ausgeschlossen noch beschränkt werden kann. Eine solche Vertragsklausel ist unwirksam.

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