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VORGABEN

Lenk- und Ruhezeiten

Die EU-Verordnung 561/2006 regelt die Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer und die Einführung des digitalen Tachographen. Sie findet grundsätzlich bei allen Beförderungen auf öffentlichen Straßen Anwendung, wenn es sich

  • um Güterverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässiges Höchstgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt

    oder

  • um Straßenpersonenverkehr mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, handelt.

Dabei ist es unerheblich, ob sich das Fahrzeug im leerem oder beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist. Darüber hinaus müssen innerhalb Deutschlands auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges nicht über 2,8 Tonnen, so bestehen keine Aufzeichnungspflichten nach dem Fahrpersonalrecht.

Vertiefende Informationen zum Thema finden Sie in unserem Merkblatt 'Lenk- und Ruhezeiten im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr' . Ausführliche Informationen zur Einführung des digitalen Kontrollgerätes finden Sie auf unserer Homepage.

Außerdem informiert auch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auf seiner Internetseite in übersichtlicher Form über die Lenk- und Ruhezeitenregelung im Güterverkehr. Die Informationen beinhalten auch die einschlägigen EU-Verordnungen sowie die nationalen Rechtsvorschriften. Auskünfte erteilen in Niedersachsen auch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

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DOKUMENT-NR. 9817

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