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SCHULUNGSPFLICHT
Ausbildung der Gefahrgutfahrer
Anerkennung der Schulungen und Prüfungen der Gefahrgutfahrer, Ausstellen von ADR-Bescheinigungen
1. Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) regeln den Gefahrguttransport.
Unter anderem besteht bei der Beförderung in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eine Schulungspflicht für die Fahrzeugführer.
Die Erst- und Fortbildungsschulung für Fahrzeugführer erfolgt im Rahmen einer von der IHK anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Den Schulungen wird der als Verwaltungsvorschrift erlassene Kursplan der IHK zugrunde gelegt.
Die Schulungen für Fahrzeugführer für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße werden von der IHK auf Antrag unter bestimmten personellen und sachlichen Voraussetzungen anerkannt.
Die Satzung, die die Schulung, die Prüfung und die Erteilung der ADR-Bescheinigung für Fahrzeugführer für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße betrifft, kann bei der IHK angefordert werden.
Die IHK berät über die Anforderungen bei Beförderungen gefährlicher Güter nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften,
und informiert über die
Anerkennung zur Durchführung von Schulungen für Gefahrgutfahrer,
Anforderungen an Veranstalter der Schulungen und Fahrzeugführer,
Schulungssysteme / Termine
Durchführung der IHK-Prüfungen.
2. Schulungen der Gefahrgutfahrer
2.1 Schulungssystem
Die Erstschulung besteht aus folgenden Kursen und vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten (UE)
Basiskurs | mindestens 18 UE Theorie |
Aufbaukurs Tank | mindestens 12 UE Theorie |
Aufbaukurs Klasse 1 | mindestens 8 UE |
Aufbaukurs Klasse 7 | mindestens 8 UE |
Die Fortbildungsschulung besteht aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer und umfasst mindestens 8 Unterrichtseinheiten Theorie und 4 Unterrichtseinheiten praktische Übung.
2.2 Beförderung gefährlicher Güter in Tanks sowie Stück- und Schüttgutbeförderung
Seit 2007 unterliegen in der Regel alle Fahrer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern einer Schulungspflicht. Sie müssen eine anerkannte Schulung und eine IHK-Prüfung nachweisen können. Von dieser Schulungspflicht ausgenommen sind nur noch Beförderungen gem. 1.1.3 ADR (sog. freigestellte Beförderungen) oder gem. 3.4 (limited quantities = begrenzte Mengen).
2.4 Beförderung von explosiven Stoffen
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten Sondervorschriften für die Beförderung von Klasse 1 - explosiven Stoffen. Die Fahrzeugführer müssen an einem Basiskurs und an einem entsprechenden Aufbaukurs erfolgreich teilgenommen haben.
2.5 Beförderung von radioaktiven Stoffen
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten Sondervorschriften für die Beförderung von Klasse 7 - radioaktive Stoffen. Die Fahrzeugführer müssen an einem Basiskurs und an einem entsprechenden Aufbaukurs erfolgreich teilgenommen haben.
Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen nicht größer ist als 10 und die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt, ist eine Schulung durch den Arbeitgeber und ein Basiskurs nachzuweisen.
3. Fortbildung der Gefahrgutfahrer
Die Fortbildungsschulung besteht für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer aus einem Kurs und muss in Intervallen von fünf Jahren wiederholt werden. Die Fortbildungsschulung und Prüfung kann bereits innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen.
Die Fortbildungsschulung der Gefahrgutfahrer besteht aus mindestens 12 Unterrichtseinheiten (UE) - mindestens 8 UE Theorie, 4 UE Praxis. Es ist mindestens zwei Tage zu schulen mit abschließender Prüfung.
4. Prüfungen
4.1 Durchführung der Prüfungen
Die IHK setzt Zeit und Ort der Prüfung fest. Im Einverständnis mit der IHK kann die Prüfung auch direkt im Anschluss an die Schulung in den Räumen der Veranstalters erfolgen. Ein Beauftragter der IHK führt die Prüfung durch.
4.2 Zulassung zur Prüfung
Der Teilnehmer wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn er lückenlos an der entsprechenden von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen hat. Die Zulassung erhält erhält der Teilnehmer, wenn der Basiskurs bestanden ist.
4.3 Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr für die Lehrgangsabschlussprüfung beträgt 50 Euro.
4.4 Prüfungsdauer
Die Dauer der Prüfung beträgt im Rahmen der Erstschulung:
| Basiskurs | 45 Minuten |
| Aufbaukurs Tank | 45 Minuten |
| Aufbaukurs Klasse 1 | 30 Minuten |
| Aufbaukurs Klasse 7 | 30 Minuten |
im Rahmen der Fortbildungsschulung:
Fortbildung | 30 Minuten |
4.5 Wiederholungsprüfungen
Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu.
5. ADR-Bescheinigungen
5.1 Ausstellen der ADR-Bescheinigungen
Nach der Teilnahme an einer anerkannten Schulung und bestandener Prüfung erteilt oder erweitert die IHK die ADR-Bescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren.

