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REGELN

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen

Seit 2003 schließt der Spediteur, wenn er einen Auftrag annimmt, nicht mehr automatisch eine Spediteur-Schadenversicherung für seinen Kunden gegen Verlust oder Schäden ab. Das geht aus den Allgemeinen Spediteurbedingungen (ADSp) hervor, die Geschäftsgrundlage zwischen Spediteuren und Auftraggebern sind. Der Spediteur schließt nur dann eine Transportversicherung für seinen Kunden ab, wenn dieser ihn dazu beauftragt.

Die Grundsätze der Pflichtversicherung finden keine Anwendung. Jeglicher Direktanspruch entfällt. Es wird klar zwischen der Versicherung der Haftung des Spediteurs und der Versicherung des Gutes im Interesse des Auftraggebers unterschieden. Die ADSp enthalten keine Versicherungsbedingungen. Weitere Informationen zu den Neuerungen finden Sie im Merkblatt ADSp.

Die Versicherungen sind in der Gestaltung ihrer Versicherungsverträge also frei und haben Spielraum für Wettbewerb. Dabei können die Haftung des Spediteurs und deren Absicherung auseinander fallen. Die Besorgung von Versicherungsschutz für den Verlader ist schwierig, insbesondere bei hochwertigen und diebstahlsgefährdeten Gütern. In diesem Bereich hat der Auftraggeber Mitteilungspflichten gegenüber dem Spediteur. So hat der Spediteur die Möglichkeit, entsprechenden Versicherungsschutz und/oder besondere Transportketten zu suchen und ggf. mangels Absicherungsmöglichkeiten den Transport oder die Lagerung abzulehnen.

Hinsichtlich der Haftungsbegrenzungen (beispielsweise 5 EUR/kg statt rund 10,50 EUR gesetzlich) muss dem Auftraggeber der Inhalt der ADSp Ziffer 23 in qualifizierter Form zur Kenntnis gebracht werden - also in Fettdruck. Das bedeutet für die Praxis: Es genügt nicht der Aufdruck auf dem Briefbogen "Wir arbeiten nach den neuesten ADSp".

Es ist vielmehr erforderlich, entweder dem Auftraggeber den Text der ADSp zu übergeben (Haftungsklauseln in Fettdruck) und deren Inhalt zu vereinbaren. Alternativ sollten Spediteure den Inhalt der Ziffer 23 ADSp (ebenfalls in Fettdruck) in den Hinweis auf dem Briefbogen aufnehmen - spätestens in der Auftragsbestätigung.

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