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SICHERHEIT GEHT VOR
Transport gefährlicher Güter
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg hat am 25. November 2004 aufgrund von
§ 1 und § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934),
§ 6 Abs. 1 Nr. 11 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 24.03.2004 (BGBl. I S. 485)
folgende Satzung / beschlossen:
I. Zuständigkeit
§ 1 Örtliche Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Lüneburg-Wolfsburg ist zuständig für
- die Anerkennung von Schulungen, die Veranstalter in Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen,
- die Durchführung von Prüfungen für Teilnehmer an von der IHK anerkannten Schulungen und
- die Ausstellung und Verlängerung von ADR-Bescheinigungen für erfolgreiche Teilnehmer an von der IHK durchgeführten Prüfungen.
II. Schulungssystem
§ 2 Schulungssystem
(1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen:
- Basiskurs,
- Aufbaukurs Tank,
- Aufbaukurs Klasse 1,
- Aufbaukurs Klasse 7.
(2) Fortbildungsschulungen ('Auffrischungsschulungen') bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer.
III. Anerkennung der Schulungen
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die von ihm vorgesehenen Schulungen den Anforderungen des ADR und den §§ 4 bis 9 die-ser Satzung entsprechen.
§ 4 Lehrpläne
Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die IHK prüft, ob diese den An-forderungen der von ihr als Verwaltungsvorschrift erlassenen Kurspläne entsprechen. Die IHK gibt den Erlass der Verwaltungsvorschriften in ihrer Zeitschrift 'Unsere Wirtschaft' bekannt.
§ 5 Zeitlicher Umfang
(1) Der Veranstalter muss nachweisen, dass er seinen Schulungen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde legt:
- a) bei Erstschulungen:
Basiskurs 18 Unterrichtseinheiten Theorie
1 Unterrichtseinheit praktische Übungen; - Aufbaukurs Tank 12 Unterrichtseinheiten Theorie
1 Unterrichtseinheit praktische Übungen; - Aufbaukurs Klasse 1 8 Unterrichtseinheiten;
- Aufbaukurs Klasse 7 8 Unterrichtseinheiten;
- b) bei Fortbildungsschulungen:
8 Unterrichtseinheiten Theorie
4 Unterrichtseinheiten praktische Übungen.
(2) Ein Unterrichtstag darf normalerweise nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen.
§ 6 Lehrkräfte
(1) Der Veranstalter hat der IHK durch Vorlage aussagefähiger Unterlagen nachzuweisen, dass die einzusetzenden Lehrkräfte fachlich geeignet und in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse erwachsenengerecht zu vermitteln. Die IHK kann die betreffenden Lehrkräfte zu einem Beurteilungsgespräch einladen. Sie kann Sachverständige zur Überprüfung heranziehen.
(2) Fachlich geeignet ist, wer:
1. die zur Vermittlung des Lehrstoffs in seinem Unterrichtsgebiet notwendigen besonderen Kenntnisse hat.
Diese Anforderung wird in der Regel erfüllt von Personen, die
- eine anerkannte Berufs- oder Hochschulausbildung auf einem das Unterrichtsgebiet einschließenden oder ihm fachverwandten Gebiet erfolgreich abgeschlossen haben
oder
- eine mindestens dreijährige nicht untergeordnete Berufstätigkeit auf dem zu unterrichtenden Gebiet ausgeübt haben
oder
- eine mindestens dreijährige nicht untergeordnete Berufstätigkeit auf einem dem Unterrichtsgebiet fachverwandten Gebiet ausgeübt und ein einschlägiges Fachausbilderseminar oder Praktikum absolviert haben
oder
- eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit auf dem Gebiet des Gefahrguttransports nachweisen können.
2. Über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügt. Dazu sind entsprechende Schulungs- oder Tätigkeitsnachweise vorzulegen.
(3) Zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse ist insbesondere befähigt, wer
- eine pädagogische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat
oder
- ein Zeugnis über eine Lehrbefähigung nach §§ 5 und 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung erworben hat
oder
- eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit in der Erwachsenenbildung ausgeübt hat.
§ 7 Lehrmethoden
(1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht mit praktischen Lehrgangsteilen durchzuführen.
(2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen.
(3) Neue technische Hilfsmittel (z. B. Fahrsimulatoren) und neue Medien (z. B. multimediale Lösungen) können als ergänzende bzw. teilweise ersetzende Schulungsbestandteile eingesetzt werden. Anträge für den Einsatz können von der IHK vor der Anerkennung dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag zur Begutachtung vorgelegt werden.
§ 8 Räumlichkeiten und Lehrmaterial
(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räumlichkeiten (einschließlich erforderlicher Übungsplätze) verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer durchgeführt werden können.
(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist.
(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel (z. B. Tafel, Overhead-Projektor, Flipchart, Diaprojektor, Videogerät, Beamer) vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumlichkeiten sachgerecht einsetzbar sind.
(4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Lehrmaterial verfügt. In dieser Hinsicht kommen insbesondere die einschlägigen Vorschriftenwerke sowie Fachbücher oder Skripten in Betracht.
(5) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes technisches Ausbildungsmaterial (Fahrzeug, Ladungssicherungsmittel, etc.) verfügt.
§ 9 Teilnehmerzahl
Die Anerkennung setzt voraus, dass eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern je Schulung grundsätzlich nicht überschritten wird. Die IHK kann entsprechend der Beschaffenheit der für die Schulungen genutzten Räumlichkeiten eine geringere Höchstzahl festsetzen.
§ 10 Rechtswirkungen der Anerkennung
(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren Kombinationen im Rahmen von Schulungen durchzuführen.
(2) Die Anerkennung wird längstens auf fünf Jahre befristet.

