Überprüfung von Vergabeverfahren
Bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte (§ 2 Vergabeverordnung) hat ein unterlegener Bieter die Möglichkeit, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anzustrengen. Gründe dafür kann es viele geben: sei es, das Unternehmen fühlt sich ungerecht behandelt, sei es, der unterlegene Bieter hat Zweifel an der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit oder Fachkunde desjenigen Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Der geschätzte Auftragswert muss die Schwellenwerte gemäß § 2 Vergabeverordnung (VgV) überschreiten:
4.845 T– für Bauaufträge, 193 T– für Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberufliche Leistungen (Stand 1.06.2011) - Es muss sich um eine Ausschreibung eines öffentlichen Auftraggebers handeln.
- Der Zuschlag ist noch nicht erteilt.
- Vor Stellung des Nachprüfungsantrags muss der Vergaberechtsverstoß unverzüglich gegenüber der Vergabestelle gerügt werden.
- Die Rüge ist unverzüglich vorzubringen, das heißt, unmittelbar nach Kenntnis etwaiger Vergaberechtsverstöße. Bei Vergaberechtsverstößen in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen ist dies sofort zu rügen, spätestens bis zum Ablauf der Angebots- beziehungsweise Teilnahmefrist. Erfolgt die Rüge trotz positiver Kenntnis erst nach Zugang der Mitteilung gemäß § 101a GWB, kann dies dazu führen, dass die Vergabekammer einen später eingereichten Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückweist.
- Die infolge der Mitteilung gemäß § 101a GWB in Gang gesetzte 15-Tages-Frist ist noch nicht abgelaufen. Ist die Information per Fax oder E-Mail erfolgt, beträgt die Frist lediglich zehn Kalendertage.
- Das Verfahren vor der Vergabekammer wird nur auf Antrag eingeleitet. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat.
Wird der Rüge nicht abgeholfen, steht der Weg zur Vergabekammer offen. Der Nachprüfungsantrag soll den vermuteten Verstoß möglichst genau benennen und einen Antrag enthalten.
Der Nachprüfungsantrag ist zu begründen und bedarf mindestens folgender Angaben:
- Genaue Bezeichnung des öffentlichen Auftraggebers.
- Beschreibung des angenommenen Vergaberechtsverstoßes und Benennung der Beweismittel.
- Darlegung, dass der unterlegene Bieter oder Bewerber in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB beeinträchtigt wird und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
- Der Antrag muss auch den Hinweis enthalten, dass der unterlegene Bieter den vermuteten Vergaberechtsverstoß unverzüglich gerügt hat.
- Weiterhin soll der Antrag ein bestimmtes Begehren enthalten.
Folgende Belege sollten beigefügt werden:
- Kopien der Ausschreibungsunterlagen
- Kopie des Rügeschreibens sowie der Antwort der Vergabestelle
- Kopie des Informationsschreibens gemäß § 101a GWB
- Nachweis über die Zahlung des Vorschusses
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sind im § 128 GWB geregelt. Die Mindestgebühr beträgt 2.500 Euro. Insgesamt richtet sich die Gebühr nach dem Auftragswert. Die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer hat der Beteiligte zu zahlen, der im Verfahren unterliegt.
Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens kann eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts stattfinden. Bis zur Entscheidung kann der Zuschlag für den betreffenden Auftrag nicht erteilt werden; ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig. In der Regel soll die Vergabekammer innerhalb von fünf Wochen entscheiden. Dieser Beschluss ist von der Wirkung her mit einem gerichtlichen Urteil zu vergleichen. Der Beschluss kann vor dem Oberlandesgericht binnen zwei Wochen im Wege der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Wird der Beschluss nicht angefochten, so wird er bestandskräftig und kann vollstreckt werden.
Zuständigkeit der Vergabekammer Niedersachsen
Die Vergabekammer Niedersachsen ist für alle Nachprüfungsverfahren zuständig, die öffentliche Auftraggeber mit Sitz im Land Niedersachsen betreffen:
Vergabekammer Niedersachsen beim
Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Regierungsvertretung Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel.: 04131/15-1334
-1335
Fax: 04131/15-2943
Zuständigkeit der Vergabekammern des Bundes
Für Ausschreibungen, die dem Bund zuzurechnen sind (Bundesministerien, Bundeswehr, Bundesagentur für Arbeit und andere) sind die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt zuständig:
Bundeskartellamt
Vergabekammern des Bundes
Kaiser-Friedrich-Str. 16
53113 Bonn
Telefax: 0228 9499–163
Die IHK-Organisation setzt sich seit einiger Zeit auch für einen besseren Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte ein. Bislang ist die Politik hier aber noch nicht einsichtig.