Die Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) ist seit 2010 gültig.
Mit der Vergabeverordnung sind die von den Vergabe- und Vertragsausschüssen novellierten Vergabe- und Vertragsordnungen für Liefer- / Dienstleistungen, Bau-, sowie freiberufliche Dienstleistungen (VOL 2009, VOB 2009, VOF 2009) verabschiedet. Die zweiten Abschnitte von VOB/A 2009 und VOL/A 2009 sowie die VOF 2009 traten mit der Veröffentlichung der VgV im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Viele Regelungen der vorangegangenen VgV sind in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) übernommen und daher in der VgV gestrichen bzw. zusammengefasst worden. So wurden insbesondere die Regeln zum vergaberechtlichen Rechtsschutz im GWB konzentriert - die Funktion der VgV als Scharnier zu den Vergabe- und Vertragsordnungen wird damit stärker betont.
Inhaltlich regelt die VgV u. a.:
- Hinweis, dass für Sektorenauftraggeber (Trinkwasser, Energiever-sorgung und Verkehr) die Sektorenverordnung SektVO vom 23. September 2009 zur Anwendung kommt (§ 1 Abs. 2 VgV)
- Neuregelung der EU-Schwellenwerte (§ 2 VgV)
- Redaktionelle Neufassung des § 3 VgV (Schätzung des Auftragswerts)
- Berücksichtigung des 'Energieverbrauchs' im Rahmen der Leistungs-beschreibung sowie als Zuschlagskriterium (sowohl im Bereich der VOB/A als auch der VOL/A)
- Streichung des 'Wettbewerblichen Dialogs' (Vollständige Übernahme in die novellierten Abschnitte 2 der VOB/A und VOL/A)
- Streichung der §§ 7 bis 13 VgV (Regelungen wurden in die neue SektVO überführt beziehungsweise in das GWB übernommen)
- Zukünftig keine Veröffentlichung des CPV-Codes mehr im Bundesanzeiger – nur noch Änderungen (§ 14 Abs. 2 VgV)
- Zusammenfassung der bislang in § 30a VOL/A und § 19 VOF geregelten Melde- und Berichtspflichten im neuen § 17 VgV
- Vollständige Streichung des Abschnitts 2 der VgV (Nachprüfungsverfahren) – Übernahme der Nachprüfungsbestimmungen in das GWB ist bereits erfolgt (vgl. § 102 ff. GWB)
Änderungen in VOL/A und VOB/A:
Mit dem Inkrafttreten der Verdingungsordnungen verbunden sind zunächst eine am Verfahrensablauf orientierte Neustrukturierung sowie eine Straffung der maßgeblichen Vorschriften. Darüber hinaus finden sich aber auch zahlreiche, erhebliche Neuerungen für das Vergabeverfahren in materieller Hinsicht, die öffentliche Auftraggeber wie Bieter gleichermaßen betreffen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist etwa die Einführung einheitlicher Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben unterhalb der Schwellenwerte durch die VOB/A. In der VOL/A werden unterhalb der Schwellenwerte sogar die Freiheit der Verfahrenswahl festgeschrieben sowie erstmals Regelungen zur sogenannten 'dynamischen Beschaffung' getroffen. Zusätzlich wird der 'Direktkauf' eingeführt, nach der Aufträge unterhalb von 500 Euro nunmehr auch ohne ein förmliches Vergabeverfahren vergeben werden dürfen. Allerdings werden den Auftraggebern im Gegenzug für diese Vereinfachungen durch beide Verdingungsordnungen bestimmte Ex-post Transparenzpflichten auferlegt.
Neu sind im VOB/A-Bereich auch die Regelungen zu Bedarfspositionen, die nunmehr nur noch in Ausnahmefällen ausgeschrieben werden dürfen. Außerdem soll im Regelfall auf Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers verzichtet werden.
Sowohl in der VOB als auch in der VOL sind darüber hinaus die Anforderungen an die Eignungsnachweise deutlich gesenkt worden. So wurde die Bedeutung von Präqualifikationsverzeichnissen und Eigenerklärungen gestärkt. Fehlende Erklärungen und Nachweise dürfen darüber hinaus vom Auftraggeber nachgefordert werden, soweit das Angebot nicht aus anderen formalen Gründen (z. B. verspätetes Angebot) auszuschließen ist. Derart nachgeforderte Erklärungen müssen dann innerhalb von sechs Kalendertagen durch den Bieter vorgelegt werden.
Weitere wichtige Änderungen der Verdingungsordnungen betreffen den Umgang mit fehlenden Preisangaben (kein zwangsweiser Angebotsausschluss), den Ausschluss von nicht hinreichend gekennzeichneten Nebenangeboten sowie den Ablauf des Submissionstermins.