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EUROPÄISCHER GERICHTSHOF - URTEIL

Tariftreueregelung nach dem EuGH-Urteil

In seinem Urteil vom 3. April 2008 (Rs. C-346/06) hat der Europäische Gerichtshof der Tariftreueregelung im Niedersächsischen Landesvergabgesetz eine Absage erteilt. Diese Regelung verlangt Unternehmen, die sich um öffentliche Bauaufträge bewerben, eine schriftliche Verpflichtung ab, ihren Arbeitnehmern mindestens das am Leistungsort tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen. Auch Beschäftigte von Sub-Unternehmern aus dem EU-Ausland sind von dieser Erklärung mit erfasst. Entgegen dem Urteil des BVerfG vom 11. Juli 2006 sieht der EuGH in der Forderung einer solchen örtlichen Tariftreueverpflichtung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, die aufgrund der zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung die Erbringung von Leistungen in einem anderen Mitgliedsstaat erschwert. Zudem ist es unzulässig, den in anderen Mitgliedsstaaten ansässigen Unternehmen bei der staatenübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitsbedingungen aufzuerlegen, die über zwingende Bestimmungen eines Mindestschutzes hinausgehen (Mindestlohn). Durch dieses Urteil werden neben dem Niedersächsischen Landesvergabegesetz auch vergleichbare Regelungen anderer Bundesländer tangiert.

Die betroffenen Bundesländer haben die Gültigkeit der Tariftreueregelung in der Folge sofort ausgesetzt. Dies bedeutet, dass auch laufende Vergabeverfahren neu aufgerollt werden müssen, selbst wenn die Angebotsfrist schon abgelaufen ist. Die Vergabekammer Lüneburg hat entsprechend vor kurzem die Vergabe für den Betrieb regionaler S-Bahn-Strecken in Bremen und Niedersachsen aufgehoben, da die Bundesländer den Bietern die Zahlung von Tariflöhnen vorgeschrieben hatten. Dieses Urteil wird vermutlich Signalwirkung haben.

In Niedersachsen wird über die EU-konforme Neugestaltung einer Tariftreueregelung im Landesvergabgesetz und über die durch das EuGH als rechtskonform eingestuften Mindestlöhne diskutiert. Aus dem Bundesrat heraus gibt es Bestrebungen, auf einen EU-konformen Entgeltschutz hinzuwirken. Die niedersächsische Landesregierung steht dem Verlautbarungen zufolge eher kritisch gegenüber.

Der Niedersächsische Industrie- und Handelskammertag (NIHK), in dem auch die IHK Lüneburg-Wolfsburg organisiert ist, sieht die Tariftreueregelung schon seit längerem kritisch und hat dies auch vor kurzem unter Federführung unserer IHK in einem Positionspapier (Downloadbereich) untermauert. Tariftreue ist ähnlich wie z.B. das Verlangen nach einer bestimmten Gleichstellungsquote oder einer umweltfreundlichen Produktionsweise ein vergabefremder Aspekt, der mit dem Ansinnen des Vergaberechts, ein wirtschaftliches, transparentes und faires Vergabeverfahren zu garantieren, nichts zu tun hat. Die IHKs setzen sich für eine Verschlankung und Entbürokratisierung des Vergabewesens ein. Die Erweiterung der Vergabekriterien um vergabefremde Aspekte sind hiermit nicht vereinbar, da unnötig verkompliziert wird und neue Bürokratie aufgebaut wird. Für die Wirksamkeit von Tariftreueregelungen liegt zudem bislang kein Beleg vor. Im Gegenteil: Evaluierungen in Berlin und Nordrhein-Westfalen deuten darauf hin, dass keine Arbeitsmarktrelevanz feststellbar und der bürokratische Aufwand hoch ist.

Sollte die niedersächsische Landesregierung eine EU-konforme Fortführung dennoch verfolgen, so wäre zuvor eine Evaluation dringend anzuraten! Wenn die Politik sich für einen gerechten Lohn-Wettbewerb innerhalb der EU einsetzen will, ist aus Sicht der IHKs das Vergaberecht, das ohnehin nur das Geschäft mit der öffentlichen Hand zum Gegenstand hat, nicht der richtige Weg.

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